Weine online bestellen
§ 1. Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von der Casa Buffetto SAS abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle mündlichen, schriftlichen, gedruckten oder per Internet unterbreiteten Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden bzw. Abschlüsse und Aufträge sind ohne unsere schriftliche Bestätigung für uns unverbindlich . Der Verkäufer behält sich ein Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss bei Eintritt besonderer Umstände, die eine nachhaltige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers begründen, vor. Gegebenenfalls ist der Verkäufer wahlweise berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. Die vom Käufer aufgegebene Bestellung (egal in welcher Art) ist ein bindendes Angebot.

§ 3. Preise

Alle Preise verstehen sich frei Haus (inkl. Glas und Verpackung) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb Italiens und der EU. Es gelten grundsätzlich die Preise der jeweils gültigen Preisliste oder der im Internet genannten Preise, vorbehaltlich zwischenzeitlicher Preisveränderungen.

Zusätzliche Lieferung und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb 4 Wochen nach Eingang Ihrer Bestellung. Innerhalb des Piemontesischen Raumes liefern wir Kistenware kostenfrei innerhalb von 48 Stunden. Ausserhalb bzw für Einzelversand betragen die Lieferspesen:

§ 4. Liefer- und Leistungszeit

Der Verkäufer ist berechtigt, für fehlenden Sorten und Jahrgänge gleichwertigen Ersatz zu liefern, sofern der Käufer dies nicht ausgeschlossen hat. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Bei höherer Gewalt entfällt die Lieferverpflichtung unsererseits. Bei Lieferverzögerungen bei Spediteuren, der Italienischen Bahn oder anderen Institutionen ausserhalb unseres Einflussbereichs haften wir nicht. Äusserlich erkennbare Transportschäden (Bruch, Fehlmengen) müssen sofort bei Übernahme durch den Anlieferer (Paketdienst, Spediteur, eigener Fuhrpark usw.) auf dem Lieferschein bzw. dem Frachtbrief bescheinigt werden.

Wir bitten folgende Unterlagen einzureichen:

§ 5. Gewährleistung und Haftung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, liefert der Verkäufer unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz. Mehrfache Ersatzlieferungen sind zulässig. Schlägt dies fehl, wird der Kaufpreis der Ware erstattet.

Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Ersatzlieferung wird anschliessend sofort zum Versand gebracht. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht, sofern nicht mit dem eigenen Fuhrpark des Verkäufers geliefert wird, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Frei-Haus-Lieferung ist der Käufer grundsätzlich verpflichtet, die Ware persönlich oder durch eine hierfür bestimmte Person im Empfang zu nehmen. Sofern mit dem Käufer eine Anlieferung durch den eigenen Fuhrpark des Verkäufers bei Abwesendheit des Käufers vereinbart wird, geht die Gefahr mit der Anlieferung der Ware auf dem Gelände des Käufers bzw. in der vom Käufer genannten Räumlichkeit auf diesen über.

§ 7. Zahlung

Sofern nichts anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Bankeinzug werden 3% Skonto in Abzug gebracht. Bei Leistung mit Scheck oder Lastschrift gilt die Zahlung erst nach entgültiger Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung berechnet. Bei Rücklastschrift erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10.00. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so hat er dem Verkäufer den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird bei Zahlungsverzug des Bestellers, Käufers, ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Besteller, Käufer die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind, nicht berechtigt.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes ist der Käufer zur Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter verkauft oder sonst verwertet, so werden die gesamten Forderungen, die der Käufer dadurch erwirbt, mit allen Neben- und Sicherungsrechten an den Verkäufer abgetreten, und zwar mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Ist die Forderung in Teilbeträgen zu zahlen, so gelten als abgetreten jeweils die ersten nach Offenlegen der Abtretung fälligen Teilbeträge, bis 120% der Forderungen des Verkäufers erreicht sind, sofern diese Teilbeträge eindeutig bestimmbar sind; lässt sich auf diese Weise der abgetretene Teil der Forderungen nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmen, so gelten die gesamten Forderungen als abgetreten. Die Abtretung erfasst auch solche Forderungen, die der Käufer aus einer Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden im Hinblick auf die Vorbehaltsware erwirbt.

Soweit der Wert einzelner oder mehrerer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Sicherung übertragener Gegenstände/Rechte den Betrag der Forderungen des Verkäufers mit mehr als 120% deckt, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheit nach seiner Wahl auf den Käufer zurückzuübertragen.

Abgetretene Forderungen sind mit dem Nennwert, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen mit dem Gestehungspreis zu bewerten. Zurückgenommene Ware, die einwandfrei und wiederverkäuflich ist, schreibt der Verkäufer mit seinem Verkaufspreis abzüglich 10% gut. Der Käufer ist zur Einziehung aussenstehender Forderungen ermächtigt, soweit sich die Einziehung im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung hält. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen seinen Schuldnern anzuzeigen. Der Verkäufer kann zu jeder Zeit vom Käufer verlangen, dass dieser alle erforderlichen Angaben über die Abtretung einschliesslich Übermittlung von Rechnungsdurchschriften erteilt.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag. Soll im Falle einer Betriebsübergabe Vorbehaltsware an den Nachfolger weitergegeben werden, so ist hierfür die Zustimmung des Verkäufers erforderlich. Bei Zugriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

§ 9. Datenschutz

Der Käufer wird gemäss dem Datenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass bestimmte personenbezogene Daten von uns gespeichert und vertraulich behandelt werden.

§ 10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht in Asti. Wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich bei ihn um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, oder sich sein Wohnsitz ausserhalb von Italien befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist massgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Casa Buffetto SAS und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Liefervertrag ist Asti. Es gilt ausschliesslich das Recht Italiens bzw. der EU. Die Inhalte unserer AGB berücksichtigen die Regelungen des europäischen Fernabfragegesetzes.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 24.06.2002 C. Lütold-Nussbaumer Casa Buffetto SAS
Geschäftsführender Gesellschafter Lavezzole 67/68
14015 San Damiano d'Asti

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB) DER
CASA BUFFETTO SAS

 
Copyright 2006 Casa Buffetto. Tous droits réservés.
English Italiano Español Deutsch Japanese